Donnerstag, 29. August 2019

Meinungsfreiheit im UNIQ-Net


Immer mehr gehen Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit verloren, bei uns im UNIQ-Net bleibt sie, als wesentlicher Bestandteil unseres Glaubens, natürlich bestehen! 

Ihr UNIQ-Net-Team
August 2019

Montag, 26. August 2019

ALDOUS HUXLEY IM INTERVIEW 1958. ER SAGTE VORAUS, WIE WIR HEUTE LEBEN! (VIDEO, deutsche Übersetzung)

Huxley im Interview 1958: Er wusste, was auf die Menschheit zukommen würde. Im Interview benennt er genau das, was wir heute teilweise schon erleben oder noch zu erwarten haben. Es gibt Prophezeiungen, die eine schlimme Zukunft vorhersagen.


Leonard Huxley war ein britischer Schriftsteller. Sein bekanntestes Werk ist der 1932 erschienene dystopische Roman “Schöne neue Welt”.

Sonntag, 25. August 2019

Samstag, 24. August 2019

📌 REINKARNATION – Fragen und Antworten

Im UNIQismus ist Reinkarnation nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern der gerechte, evolutionäre Weg zur Selbstvervollkommnung. Wir betrachten es als selbstverständlich, dass sich unser Bewusstsein (unser Höheres-Bewusstsein) nach dem Tod wieder mit einem neuen physischen Körper verbindet. 


Daher werden auch Methoden gelehrt, um den Prozess der Wiedergeburt bewusst zu steuern. Der UNIQismus gibt (unter der Berücksichtigung moderner Forschungsergebnisse) genaue Erklärungen darüber ab, was während des Sterbeprozesses und danach geschieht. Bestimmte Tests, Meditations- und Visualisationstechniken befähigen den geschulten UNIQisten dazu, sein Bewusstsein in bestimmte geistige Bereiche zu überführen, sobald der Sterbeprozess einsetzt. Neben diesen mentalen Fähigkeiten ist ein grundlegendes Wissen notwendig, das dabei hilft die richtigen geistigen Handlungen zu vollziehen um von den auftretenden Geschehnissen nicht verängstigt zu sein. Nur wer auf den Zustand vorbereitet ist, kann mit den Gegebenheiten richtig umgehen. ...

Lesen Sie hier den ganzen Beitrag: https://www.bmun-gv-at.eu/reinkarnation.html

Freitag, 23. August 2019

Ein wichtiges Urteil


Ein wichtiges Urteil zum Thema Verweigerung aus Glaubensgründen 
Wir haben das Recht unser Glaubensüberzeugung zu leben und unseren Glauben zu bekunden.Das Verwaltungsgericht stellte auf die individuelle Glaubensüberzeugung als schutzwürdiges Rechtsgut ab.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG bezogen.

… Das Gericht sieht keine Grundlage für Einschränkungen der religiöser RechteSie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden. Grundsätzlich seien sowohl die die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. …

FÜR UNSERE MITGLIEDER

Nackt duschen? Nein, Danke! – Verwaltungsgericht Halle gibt muslimischer Schülerin Recht ... Religion, Gesetze, Deutschland ...

Kurz notiert 

Religionszugehörigkeit kann einige Möglichkeiten eröffnen die andere nicht haben!
Eine muslimische Grundschülerin empfand das als Verletzung ihrer religiösen Rechte – das Verwaltungsgericht Halle Recht erlaubt es ihr nun, ihre Badesachen anzubehalten.

In einer Presseerklärung hat das Verwaltungsgericht Halle an der Saale am Mittwoch(21.8.2019) die wesentlichen Erwägungen dargelegt, die hinter seiner kürzlichen Entscheidung standen, im Eilverfahren einer Grundschülerin muslimischen Glaubens das Recht zuzubilligen, die Haus- und Badeordnung des städtischen Bades zu ignorieren. Die Badeordnung untersagt es (normalerweise allen), die Duschen in Badekleidung zu betreten und zu benutzen. Dies wird mit Überlegungen zur Hygiene begründet (Anm.: d.h. Religion steht VOR Hygiene Vorschriften). Im Rahmen des Schwimmunterrichts, der Teil des Lehrplans an der Grundschule ist, die das Mädchen besucht, hätte die Schülerin dementsprechend in unbekleidetem Zustand die Duschen benutzen müssen.


Dies jedoch hatte sie abgelehnt. Als Begründung führte in diesem Zusammenhang religiöse Gründe an. Unter Berufung auf Stellen aus dem Koran erklärte sie, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.

ZU BEACHTEN!
--> Das Verwaltungsgericht stellte auf die individuelle Glaubensüberzeugung als schutzwürdiges Rechtsgut ab.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG bezogen. Das Gericht sieht keine Grundlage für Einschränkungen der religiöser Rechte

Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden. Grundsätzlich seien sowohl die die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. ... Damit die Schülerin am gemeinsamen verpflichtenden Schwimmunterricht teilnehmen könne, muss dem Beschluss gemäß die interne Haus- und Badeordnung hinter deren Glaubens- und Gewissensfreiheit zurücktreten. Anders als im Fall eines privaten Besuchs könnte der Betreiber der Halle – in diesem Fall die Stadtwerke – die individuelle Teilnahme der Betreffenden auch nicht unter Berufung auf die Vertragsfreiheit ablehnen, da der Vertrag mit der Schule als Ausrichterin des Schwimmunterrichts und nicht mit einzelnen Schülern abgeschlossen wurde.

Auf Nachfrage der „Mitteldeutschen Zeitung“, ob diese Entscheidung nun zur Folge habe, dass auch alle anderen Schülern künftig ihre Badebekleidung unter der Dusche anbehalten dürften, erklärte eine Sprecherin des Landesschulamtes ... die muslimische Beschwerdeführerin hatte sich auf ihre religiösen Rechte berufen ...

Mehr Infos unter: Originalbericht
Anm.: Unsere Meinung, ja entweder gibt es die Religionsfreiheit in der EU, in Deutschland, Österreich und der Schweiz oder es gibt sie nicht. Daher können auch Menschen (inkl. Kinder) aufgrund ihres Glaubens etwas verweigern das ihren Glauben widerspricht.
(Bericht vom: 21.8.2019)

Donnerstag, 22. August 2019

MMR - Nicht immer ohne Nebenwirkungen!

Nicht impfen bei!
Nicht geimpft werden dürfen schwangere Frauen, Personen mit geschwächtem Immunsystem oder Personen mit Fieber über 38 Grad. Personen, bei denen allergische Reaktionen bekannt sind, sollten sich vor einer geplanten Impfung von Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt beraten lassen.

Wie auch nach jeder anderen Impfung, können nach der Kombinationsimpfung gegen Masern-Mumps-Röteln in den Tagen nach der Impfung Nebenwirkungen auftreten, wobei die Impfung in der Regel gut verträglich ist.


Lokalreaktionen, wie Rötung und Schwellung an der Einstichstelle, kommen relativ häufig vor und treten bereits kurze Zeit nach der Impfung auf.



In etwa 15% der Fälle kann Fieber und in 5% der Geimpften ein leichter Ausschlag auftreten. Diese Nebenwirkungen treten typischerweise erst zwischen dem 7. und 12. Tag nach der Impfung auf. Falls das Fieber 38.5° C übersteigt, sollte ein fiebersenkendes Medikament gegeben werden, um Fieberkrämpfen vorzubeugen. Im Zweifelsfall sollte die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt aufgesucht werden.



Seltene Nebenwirkungen sind zum Beispiel Thrombozytopenie und Gelenksschmerzen (vorwiegend bei erwachsenen Frauen).

Auch in Österreich wird nun versucht (wie in Deutschland) eine Zwangsimpfung von Babys und Kindern einzuführen. Die Pharmaindustrie (Impfindustrie) bedrängt die Politiker in der EU.
Man wird sehen wie das weiter geht!

Bildquelle ©: ORF/ZIB
Textquellen ©: ORF und keinemasern-at