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Freitag, 17. Mai 2019

Auch die Presse steht NICHT über den Strafgesetzbuch (Videoaufnahmen, Tonaufnahmen)

Doch interessiert das wem? Die Presse sicher nicht!
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In Österreich sieht der entsprechende Gesetzestext so aus: DIREKTLINK

§ 120 StGB Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
StGB - Strafgesetzbuch

(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
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Hinweis: 
Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen (Videoaufnahmen) dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Quelle: Direktlink

Bezüglich der Abschriften einer rechtswidrigen Aufzeichnung verzichtet der OGH jedoch auf eine Interessenabwägung. Denn der einschlägige Paragraph 120 des Strafgesetzbuches erfasse nur die Tonaufnahme selbst, nicht jedoch deren Transkript. Daher sei keine Verhaltensnorm verletzt und die Verwendung als Beweismittel zulässig.

Datenschützer kritisieren die Entscheidung zwar aber es ist entschieden.