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Freitag, 5. April 2024

Die Ukraine erwägt ein Verbot von Telegram

So schneidet man die Bevölkerung von unliebsamen Nachrichten und einer lästigen Kommunikationsmöglichkeit ab!

NEU – 💥 Die Ukraine erwägt ein Verbot von Telegram, wenn bestätigt wird, dass die App eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellt.


Das Kiewer Parlament hat einen Gesetzentwurf zur Verabschiedung eines unpopulären Gesetzesvorschlags eingebracht, da über 70 % seiner Bürger den Antrag als Informationsquelle nutzen!

72 Prozent der Ukrainer nutzen Telegram als Hauptinformationsquelle. Für 75 % ist es auch das Kommunikationsmittel erster Wahl, darunter Hunderttausende Soldaten der Streitkräfte der Ukraine und der Präsident selbst, Wolodymyr Selenskyj. ...
Lesen Sie hier weiter: https://english.elpais.com/international/2024-04-02/ukraine-considers-banning-telegram-if-app-is-confirmed-as-threat-to-national-security.html

Quelle: EL PAIS 

Telegram ist auch in der EU, besonders in Deutschland und Österreich von Abschaltung oder massiver Zensur bedroht!

Sonntag, 1. September 2019

"Verächtlich machen" eines Glaubens, Gerichtsurteil (Österreich).

Ja, die besonderen Rechte des Glaubens, der Religion sind in Österreich, Deutschland der EU sehr gut geschützt. Und da kann es schon einmal eine saftige Strafe geben wenn man hier stört.

Zum besser Lesen Bild oben einfach anklicken!

Den gleichen, umfassenden gesetzlichen Schutz hat natürlich JEDE Glaubensgemeinschaft in Österreich und der EU!

Sonntag, 18. August 2019

Grundrechte in Bezug auf Religionsausübung (Österreich)

Die Religionsfreiheit ist in Österreich gesetzlich geschützt. 

Zum Lesen PDF einfach anklicken
Generell wird zwischen Individualrechten, die sich auf natürliche Personen beziehen, und Korporationsrechten, die Kirchen und Religionsgesellschaften schützen, unterschieden.

Im Bereich der Individualrechte umfasst der Begriff der Religionsfreiheit Glaubensfreiheit, Religionsübungsfreiheit, Bekenntnisfreiheit sowie Gewissensfreiheit.

Jeder Mensch hat ab dem 14. Lebensjahr die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Überzeugung und muss, wenn notwendig, in dieser Wahl von den Behörden geschützt werden. Er darf seine Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft frei wählen, diese wechseln oder auch gar keiner angehören. 

In Österreich hat jeder Mensch das Recht, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

Darüber hinaus genießen alle Staatsbürgerinnen/alle Staatsbürger dieselben bürgerlichen und politischen Rechte unabhängig von ihrem Religionsbekenntnis.

Jede in Österreich bestehende Kirche und Religionsgesellschaft genießt einen besonderen Schutz: Die Herabwürdigung religiöser Lehren sowie die Störung einer Religionsausübung gelten als Straftatbestände und kirchliche Räumlichkeiten, die dem Gottesdienst gewidmet sind sowie sakrale Gegenstände genießen erhöhten strafrechtlichen Schutz. Die Religionsfreiheit, die Kirchen und Religionsgesellschaften genießen (Korporationsrechte), lässt sich mit folgenden Grundsätzen zusammenfassen: Prinzip der religiösen Neutralität: Die österreichische Rechtsordnung ist religiös neutral und identifiziert sich mit keiner bestimmten Kirche oder Religionsgesellschaft. 

Prinzip der Säkularität: Der österreichische Staat hat ausschließlich weltlich-irdische Aufgaben und Ziele.

Prinzip der Parität: Für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gilt der allgemeine Gleichheitssatz und somit ein Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot.
Ausschließlichkeitsrecht als Prinzip des österreichischen Staatskirchenrechts: Jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft wird das ausschließliche Recht auf ihren Namen und auf ihre Religionslehre sowie die ausschließliche Betreuung der eigenen Mitglieder garantiert.

In Österreich stehen einander Staat und Kirche gleichrangig gegenüber und erkennen ihre jeweilige Eigenständigkeit und Autonomie an.

Weitere Hintergründe
Was versteht man unter Volksverhetzung besonders im Bezug auf Religion, Glaube, Weltanschauung
Welche Gesetzestexte schützen den Gläubigen, das Mitglied einer Religion, einer religiösen Organisation, eines Ordens, einer Glaubensgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft?

Sonntag, 30. Juni 2019

📍 Neue Fehlermeldung 451 für Internet-Zensur

Fehlercode 451 besagt, "hier ist etwas der Zensur zum Opfer gefallen"!

Wenn im Internet etwas nicht funktioniert, taucht meist die Fehlermeldung "404" oder "503" auf. 
Nun gibt es den neuen Fehlercode, der mit der Zahl "451" speziell auf Zensur hinweist. Dieser neue Code hat eine heiße Vergangenheit. 

Wer in Zukunft den Fehlercode 451 sieht, weiß ab sofort, dass diese Internetseite nicht aus technischen Gründen, sondern zwangsweise vom Netz genommen wurde. Der neue Fehlercode 451 steht für "Unavailable for legal Reasons", also "unerreichbar aus juristischen Gründen".

Ein Code für die digitale Bücherverbrennung
Die Wahl des Fehlercodes fiel nicht zufällig auf "451". Die Zahl geht auf das Buch "Fahrenheit 451" von Ray Bradbury zurück. In dem Roman ist die Hauptfigur damit beauftragt, staatlich missfällige Bücher zu verbrennen. Bei einer Temperatur von 451 Grad Fahrenheit (etwa 233 Grad Celsius) geht Papier in Flammen auf. ... 

Sonntag, 19. Mai 2019

Präsident des Muslimverband in Österreich: Kopftuchverbot in Grundschule "verfassungswidrig"

Zur Information
Österreich: Neben der bekannten Regierungskrise gibt es auch einen Religionsstreit.
Das kürzlich verabschiedete österreichische Gesetz zum Verbot von Kopftüchern in Klassenzimmern für Kinder unter zwölf Jahren stellt eine Diskriminierung von Muslimen dar und beruht auf Misstrauen und Anschuldigungen, sagte der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, Ümit Vural, am Freitag in Wien.

In einem Interview erklärte Präsident Vural:
Was hier geschah, ist, dass der Staat die Religionsfreiheit auf die Kippa im Judentum und den Turban im Sikhismus ausgedehnt hat, während das Kopftuch trotz und gegen unsere Stimme von dieser Religionsfreiheit ausgeschlossen war. Und deshalb überschreitet sie ihre Kompetenz.

"Das hilft weder der Integration noch dem Wohlbefinden der Kinder ...", fügte Vural hinzu.
Der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft kündigte zudem an, dass die Organisation vor dem österreichischen Verfassungsgericht Maßnahmen zur Bekämpfung des Gesetzes ergreifen werde. ...

Freitag, 17. Mai 2019

Auch die Presse steht NICHT über den Strafgesetzbuch (Videoaufnahmen, Tonaufnahmen)

Doch interessiert das wem? Die Presse sicher nicht!
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In Österreich sieht der entsprechende Gesetzestext so aus: DIREKTLINK

§ 120 StGB Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
StGB - Strafgesetzbuch

(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
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Hinweis: 
Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen (Videoaufnahmen) dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Quelle: Direktlink

Bezüglich der Abschriften einer rechtswidrigen Aufzeichnung verzichtet der OGH jedoch auf eine Interessenabwägung. Denn der einschlägige Paragraph 120 des Strafgesetzbuches erfasse nur die Tonaufnahme selbst, nicht jedoch deren Transkript. Daher sei keine Verhaltensnorm verletzt und die Verwendung als Beweismittel zulässig.

Datenschützer kritisieren die Entscheidung zwar aber es ist entschieden.

Donnerstag, 16. Mai 2019

Die Mehrehe ist in Österreich nicht möglich!

Kurz informiert!
Wer in Österreich mehrfach verheiratet ist, wird die österreichische Staatsbürgerschaft nicht bekommen können. Die Verweigerung gilt auch dann, wenn die Mehrfachehen im Quellland geschlossen wurden. Bei den deutschen Nachbarn ist die Einbürgerung trotz Mehrehe erlaubt!

Das stellte das österreichische Innenministerium eindeutig klar.
»Die Mehrehe ist strafrechtlich in Österreich verboten. Wenn nach Paragraf 192 Strafgesetzbuch ein Strafverfahren anhängig ist oder eine Verurteilung vorliegt, so ist dies ein Verleihungshindernis für die Staatsbürgerschaft«, so die aktuelle Verlautbarung des Ministeriums, wie es in der Kronen-Zeitung (siehe Link: https://www.krone.at/1920877) heißt.

Noch deutlicher wird ein Kommentar der Experten des österreichischen Innenministeriums zur Mehrehe. 
Man wisse, »dass nicht wenige Migranten mit mehreren Frauen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben und mit ihnen auch Kinder haben.« Doch in diesen Fällen seien den staatlichen Institutionen die Hände gebunden. Ein Konkubinat erfülle mangels rechtlicher Qualität die Versagungskriterien nicht. Zudem sei die Beweisführung in diesen Fällen äußerst schwierig, da die meisten der Zweit- und Drittfrauen als »Cousinen« in der gemeinsamen Wohnung lebten.

Sonntag, 12. Mai 2019

Religionsfreiheit bietet Mitgliedern einer Glaubensgemeinschaft Sonderrechte. Im Islam können Männer z.B. zwei oder mehrere Frauen heiraten ...

Religionsfreiheit kann mitunter sehr hart sein. Im Islam können Männer zwei oder mehrere Frauen heiraten. In der EU, (auch in Deutschland) ist das an sich verboten (Bigamie-Gesetz), doch Deutschland scheint nun das Gesetz für Mohammedaner aufzuheben.


In Deutschland ist die Doppelehe oder Vielehe nach § 1306 BGB verboten.
In Österreich (§ 192 StGB) und der Schweiz (Art. 215 StGB) ist Bigamie ebenfalls strafbar.
Doch für die Einwanderer mit islamischen Glauben wird das nun wenigstens in Deutschland anders. Das neue Einbürgerungs-Gesetz besagt, dads Männer mit Zweitfrauen DEUTSCHE werden dürfen. Auch über die Anerkennung von Kinderehen wird diskutiert.

Die Mohammedanern haben aufgrund ihres Glaubens auch viele andere Sonderrechte in der EU. Zum Beispiel dürfen Mohammedaner aus Glaubensgründen Tiere schächten. Sie essen kein Schweinefleisch, sondern ihr Essen muss Halāl sein, ihre Gräber müssen ewig bestehen. Dazu kommen noch eine weitere Sonderrechte.  

🔴 Andere Religionen, haben andere Sonderrechte, bzw. nehmen über die national- und international geltenden Religionsgesetze besondere Privilegien in Anspruch. Dazu gehören u.a. die Zeugen Jehovas (Bluttransfusion)der jüdische Glaube, ... und natürlich auch der UNIQistische Glaube.   


Quellen ©: Bild Zeitung, bundesgerichtshof-deWikipedia, UNIQ-Blog-Team
Bildquelle ©: Bild Zeitung, Montag 6. Mai 2019

Freitag, 3. Mai 2019

EINE IMPFPFLICHT IN DEUTSCHLAND WÄRE VERFASSUNGSWIDRIG!

EINE IMPFPFLICHT WÄRE VERFASSUNGSWIDRIG!

Während Parteien und Ärzteverbände immer wieder eine Impfpflicht fordern [1] [2] [3], hat sich das Thema durch konkrete Stellungnahmen von Juristen längst ERLEDIGT!
(Ausgenommen einige Gesetze und das Grundgesetz würde geändert werden!)

Impfpflicht mit dem deutschen Grundgesetz NICHT vereinbar?
Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt nun schon in der 3. Auflage einen „Bürgerkommentar“ [4] zum deutschen Grundgesetz zur Verfügung. Die Autoren sind Dr. habil Christof Gramm, Leiter des militärischen Abschirmdienstes und Dr. Stefan Ulrich Pieper, Leiter des Referats „Verfassung und Recht, Justitiariat“ im Bundespräsidialamt.

Auf Seite 124 wird bei der Frage „Kann der Staat eine Impfpflicht einführen…“
auf den Grundsatzartikel „Impfzwang – Verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Gesundheitsvorsorgemaßnahmen“ von Dan Bastian Trapp, Akademischer Rat am Institut für Öffentliches Recht (Abteilung Staatsrecht) der Universität Bonn [5] verwiesen.

Darin warnt Herr Trapp vor der Übernahme der rechtlichen Argumentation bei der Pockenimpfpflicht auf heutige Verhältnisse. Die Pocken könnten wegen der Schwere auf keine der in Deutschland vorkommenden und impfbaren Infektionskrankheiten übertragen werden.

Außerdem befasst er sich ausführlich mit dem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

und den Elternrechten Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

> Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und eindeutig. Eine Impfpflicht wäre mit dem deutschen Grundgesetz NICHT vereinbar.
Zur Verdeutlichung folgen nun einige bemerkenswerte Zitate aus dieser 9-seitigen Abhandlung.
„Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Zahlen kann eine flächendeckende Impfpflicht gegen Masern nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Würde man ein so geringes Risiko zum Anlass für so weitgehende medizinische Zwangsmaßnahmen ausreichen lassen, dann bestünde die Gefahr, dass das körperliche Selbstbestimmungsrecht im Gleichschritt mit dem medizinisch Erreichbaren ausgehöhlt würde.“ ...

Freitag, 29. März 2019

Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen Sex in Brunei! 👎

Sehr traurig, manche legen ihre Religion noch immer wie im Mittelalter aus 😢

Die ab kommendem Mittwoch (1. April 2019) geltende Neufassung des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass homosexuelle Partner zu Tode gesteinigt werden. Die Regel gilt ausschließlich für Muslime in dem Kleinstaat auf der Insel Borneo. Unter der dort geltenden islamischen Scharia - dem aus religiösen Quellen abgeleiteten Recht - war Homosexualität bereits zuvor illegal.


Klingt für uns nach einem Land, in das man (schon aus Protest) NICHT reisen sollte!

Der UNIQismus kennt keine Vorurteile, für uns gilt die persönliche Freiheit als wichtigstes Gut! Im UNIQismus sind Frau und Mann absolut gleichberechtigt, für UNIQisten ist die sexuellen Ausrichtung reine Privatsache über die jedes Mitglied natürlich frei entscheiden kann.  

Im UNIQismus gibt es KEINE Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Rasse, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters. 

Bildquelle©: dpa/ARD

Samstag, 16. Februar 2019

UNIQ-Aeternus - unser Mitgliederausweis

Dieser Ausweis verleiht unseren Mitgliedern besondere Rechte und gesetzlichen Schutz!
Welchen Zweck erfüllt der UNIQ-Aeternus Mitgliederausweis?
Einerseits weist er Sie als Mitglied der UNIQ-Aeternus Glaubensgemeinschaft (Order of Owl) aus, anderseits bietet der Mitgliederausweis inkl. des dazu gehörenden Schutzbriefes („Schutz des Glaubens“) den Mitgliedern den notwendigen Schutz um unseren Glauben entsprechend praktizieren zu können (das heißt, auch manches aufgrund unseres Glauben ablehnen zu können).
UNIQisten (wie auch jeder andere Glaube) steht unter dem Schutz mehrerer Gesetze.

Unser Mitglieder-Ausweis


Anm.: Es gibt Glaubensgemeinschaften, die Ihre Mitglieder in manchen Bereichen auf Basis Ihres Glaubens schützen können und andere Glaubensgemeinschaften, die das einfach nicht können oder wollen. Uns sind unsere Mitglieder wichtig, daher schützen wir sie auch vor vielen -möglichen- Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen die den feinenergetischen- oder/und organischen Körper schaden können. Solche Maßnahmen lehnen wir aus Glaubensgründen unter der Berufung auf die geltenden Gesetze und internationalen Vereinbarungen strikt ab.  

Quelle ©: Order of Owl / UNIQ-Aeternus Team
Bildquelle ©: Order of Owl / UNIQ-Aeternus Team

Montag, 4. Februar 2019

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Da wir öfter danach gefragt werden hier der Artikel 140 des deutschen Grundgesetzes!

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Erläuterungen

Durch diese Verweisungsnorm werden fünf der sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung in das geltende Bundesverfassungsrecht inkorporiert. Die Kirchenartikel sind auf diese Weise vollgültiges Verfassungsrecht. Soweit in ihnen Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang, aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann. Allerdings ist häufig zugleich die Religionsfreiheit betroffen; das Bundesverfassungsgericht prüft dann in diesem Rahmen auch die Verletzung des Art. 140 GG.
Art. 140 GG begründet ein im internationalen Vergleich gemäßigtes religionsverfassungsrechtliches System, das mit dem Verbot der Staatskirche einerseits die institutionelle Trennung von Staat und Kirche durchsetzt und den Staat für weltanschaulich neutral erklärt, sich aber andererseits nicht dem laizistischen Vorbild Frankreichs anschließt, sondern Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht auch im öffentlichen Bereich gewährleistet (vgl. ausführlich Staatskirchenrecht).
Auf den „Weimarer Kirchenkompromiss“, der schon in der Deutschen Nationalversammlung als mittlere Linie mehrheitsfähig war, konnte sich auch der Parlamentarische Rat einigen. Zu Gunsten des neuen Art.4 GG, der die Religions- und Gewissensfreiheit umfassender regelt, wurde in Art. 140 GG auf den Verweis auf Art. 135 WRV verzichtet; Art. 140 WRV („Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren“) schien zur damaligen Zeit mangels Existenz einer Armee entbehrlich.
In verschiedenen Landesverfassungen werden die Kirchenartikel ebenfalls in Bezug genommen und damit auch zu Landesverfassungsrecht.


Mittwoch, 23. Januar 2019

Keine Impfpflicht in Österreich, auch nicht für Kinder!


Medizinrecht: In verschiedenen europäischen Ländern wie Belgien, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Ungarn oder Tschechien besteht eine Impfpflicht gegen bestimmte Krankheiten - in Österreich gibt es dagegen keine Impfpflicht (Stand 2018/2019).
Siehe dazu: In Europa wurde in einigen Ländern die Impfpflicht ausgeweitet

Dennoch stellen viele Österreicher (und UNIQisten) rechtliche Fragen zu Impfungen: Ist bei der Schul-Impfung die Zustimmung der Eltern notwendig? Kann Schadenersatz verlangt werden, wenn bei einer Impfung etwas schief läuft?

In Österreich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sich impfen zu lassen.
Sie können daher völlig frei entscheiden, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht – niemand kann Sie dazu zwingen. Dies ist nicht selbstverständlich. In manchen europäischen Ländern wie Italien, Belgien, Frankreich, Kroatien, Ungarn Lettland, oder Tschechien sind Impfungen gegen bestimmte Krankheiten verpflichtend vorgeschrieben.

Zu beachten: Auch für bestimmte Berufsgruppen (bspw. Krankenschwestern, Pflegepersonal), die üblicherweise mit ansteckenden Krankheiten zu tun haben, besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Es kann hier jedoch geboten sein bzw. vom Arbeitgeber gefordert werden, bestimmte Impfungen vorzunehmen. In diesem Fall muss die Impfkosten aber der Arbeitgeber übernehmen.

In Österreich wird in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein jährlicher, nationaler Impfplan erstellt, der Impf-Empfehlungen in Bezug auf bestimmte Krankheiten enthält. Er listet genau auf, welche Impfungen in welchem Alter sinnvoll sind. Hier gelangen Sie zum aktuellen Impfplan 2018 . Ob Sie den Impfplan - die Impf-Empfehlung beachten wollen, liegt bei Ihnen! ...

Donnerstag, 10. Januar 2019

Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Kritik am Islam ist NICHT vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt!

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom: 25.10.2018

Rechtliches, das sollte man wissen!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil entschieden, dass Kritik am Islam, insbesondere an Mohammed, dem Begründer der Religion, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Mit dieser Entscheidung hat das in Straßburg ansässige EU-Gericht – dessen Rechtsprechung 47 europäische Länder unterworfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich sind – im Interesse der „Aufrechterhaltung des religiösen Friedens“ Religionen (hier der Islam) sind vor Blasphemie in Deutschland, Österreich - in der EU jetzt rechtskräftig geschützt.

Die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde aufgrund des Falls von Elisabeth Sabaditsch-Wolff, eine Österreicherin, die am 20 Dez. 2011 verurteilt worden war (nach §188 StGB), „religiösen Glauben zu verunglimpfen“, nachdem sie eine Vortragsreihe über die Gefahren des fundamentalistischen Islam gehalten hatte. ...

Der EGMR urteilte, dass Staaten die in Artikel 10 der Konvention garantierte freie Meinungsäußerung einschränken dürften, wenn die betreffende Rede „wahrscheinlich zu RELIGIÖSEN INTOLERANZ aufwiegelt“ und „wahrscheinlich den RELIGIÖSEN FRIEDEN im Land stört“. ...

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersysteme, Konten, Daten etc.

Rechtliches
Wenn ein Täter Daten aus privaten Konten, von sozialen Netzwerken, aus Cloud-Diensten und E-Mail-Konten, geschützten Webseiten etc. entwendet, sich also dort unerlaubt eingeloggt, die Daten auf einen privaten Rechner downloadet, sie aufbereitet und zum Download durch Dritte bereitgestellt ist das eine schwere Straftat. 

In Deutschland hat sich der Täter zum einen nach dem sogenannten Hackerparagrafen 202c sowie nach Paragraf 202a des deutschen Strafgesetzbuchs wegen der Vorbereitung und dem Ausspähen von Daten strafbar gemacht. Ähnliche Gesetze gibt es  in Österreich (§118a StGB), der ganzen EU, Amerika und vielen anderen Ländern. Werden die zu Unrecht erhaltenen Daten über irgendwelche Plattformen in Umlauf gebracht, dann werden die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wirksam. Auch Verstöße gegen Copyright und Urheberrechtsgesetze können ebenso wirksam werden. Die Veröffentlichung von privaten, intimen Informationen über Dritte, mit dem Ziel, ihnen Schaden zuzufügen und vielleicht auch wirtschaftlich davon zu profitieren, ist auch datenschutzrechtlich eine Straftat. ...

Mittwoch, 2. Januar 2019

Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Kritik am Islam ist NICHT nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt!

Urteil des Europäischen Gerichtshofs:
Religionen dürfen in der EU nicht kritisiert oder verunglimpft werden, das Recht auf freie Meinungsäußerung ist weniger wichtig als der Schutz der religiösen Gefühle anderer!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil am 25.10.2018 entschieden, dass Kritik am Islam, insbesondere an Mohammed, dem Begründer der Religion, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.

Mit dieser Entscheidung hat das in Straßburg ansässige EU-Gericht – dessen Rechtsprechung 47 europäische Länder unterworfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich sind – im Interesse der „Aufrechterhaltung des religiösen Friedens“ Religionen (hier der Islam) sind vor Blasphemie in Deutschland, Österreich - in der EU jetzt rechtskräftig geschützt. ...