Wenn ein Täter Daten aus privaten Konten, von sozialen
Netzwerken, aus Cloud-Diensten und E-Mail-Konten, geschützten Webseiten etc.
entwendet, sich also dort unerlaubt eingeloggt, die Daten auf einen privaten
Rechner downloadet, sie aufbereitet und zum Download durch Dritte
bereitgestellt ist das eine schwere Straftat.
In Deutschland hat sich der Täter
zum einen nach dem sogenannten Hackerparagrafen 202c sowie nach Paragraf 202a
des deutschen Strafgesetzbuchs wegen der Vorbereitung und dem Ausspähen von Daten
strafbar gemacht. Ähnliche Gesetze gibt es in Österreich (§118a StGB), der ganzen EU,
Amerika und vielen anderen Ländern. Werden die zu Unrecht erhaltenen Daten über
irgendwelche Plattformen in Umlauf gebracht, dann werden die Strafvorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes wirksam. Auch Verstöße gegen Copyright und
Urheberrechtsgesetze können ebenso wirksam werden. Die Veröffentlichung von
privaten, intimen Informationen über Dritte, mit dem Ziel, ihnen Schaden
zuzufügen und vielleicht auch wirtschaftlich davon zu profitieren, ist auch
datenschutzrechtlich eine Straftat. ...
Welche Strafen sind zu erwarten?
Ist das Schadensausmaß so groß, kommt es zu Rufschädigung
etc., kann für das Ausspähen von Daten nach Paragraf 202a und 202c
Strafgesetzbuch durchaus der Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
ausgeschöpft werden. Dazu stehen noch zivilrechtliche Ansprüche wie
Schadensersatz, Unterlassung und Schmerzensgeld, Verstöße gegen das Copyright
und Urheberrecht im Raum, das kann mitunter sehr teuer werden. Ein Hacker/Krimineller
wird zumindest wirtschaftlich seines Lebens nicht mehr froh werden. Dringt ein
Hacker/Krimineller in Datenbanken, Konten, von sozialen Netzwerken,
Cloud-Diensten, E-Mail-Konten, geschützten Webseiten etc. von religiösen
Organisationen bzw. Glaubensgemeinschaften ein, entwendet und veröffentlicht er
die unrechtmäßig angeeigneten Daten, Bilder, Texte, Listen etc. so hat der
Hacker/Kriminelle es zusätzlich (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Störung des RELIGIÖSEN FRIEDENS im Land zu tun (in Österreich nach§188 StGB).
Auch Dritte können sich strafbar machen, wenn sie etwa Links
zu den Leaks bzw. Daten von Leaks teilen oder die Daten ansehen oder
downloaden. Das könnte -nach Gerichtsentscheid- unter Beihilfehandlungen fallen
oder Anstiftung zu weiteren Taten, wenn jemand das Material woanders nochmals
hochlädt oder anderweitig verbreitet. Facebook-, Google+, Twitter-Nutzer, die
private Daten weiterverbreiten, handeln aber auf jeden Fall rechtswidrig, wenn
sie die Informationen als Screenshots oder als Text verbreiten, und sind
dadurch zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen und Schadensansprüchen von
Betroffenen bzw. Organisationen ausgesetzt.
Der vorliegende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Alle Hinweise und Informationen sind völlig unverbindlich, im Zweifelsfall
holen Sie sich eine Rechtsauskunft bei einer dafür zugelassenen Beratungsstelle
oder einen Rechtsanwalt.
Quellen ©: UNIQ-Aeternus / Order of Owl Rechtsabteilung, u.a.
Zusatzinfos!
In Österreich: § 118a StGB Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem und
Cyber-Strafrecht in Österreich: http://www.internet4jurists.at/strafrecht/recht_oe1a.htm