Donnerstag, 10. Januar 2019

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersysteme, Konten, Daten etc.

Rechtliches
Wenn ein Täter Daten aus privaten Konten, von sozialen Netzwerken, aus Cloud-Diensten und E-Mail-Konten, geschützten Webseiten etc. entwendet, sich also dort unerlaubt eingeloggt, die Daten auf einen privaten Rechner downloadet, sie aufbereitet und zum Download durch Dritte bereitgestellt ist das eine schwere Straftat. 

In Deutschland hat sich der Täter zum einen nach dem sogenannten Hackerparagrafen 202c sowie nach Paragraf 202a des deutschen Strafgesetzbuchs wegen der Vorbereitung und dem Ausspähen von Daten strafbar gemacht. Ähnliche Gesetze gibt es  in Österreich (§118a StGB), der ganzen EU, Amerika und vielen anderen Ländern. Werden die zu Unrecht erhaltenen Daten über irgendwelche Plattformen in Umlauf gebracht, dann werden die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wirksam. Auch Verstöße gegen Copyright und Urheberrechtsgesetze können ebenso wirksam werden. Die Veröffentlichung von privaten, intimen Informationen über Dritte, mit dem Ziel, ihnen Schaden zuzufügen und vielleicht auch wirtschaftlich davon zu profitieren, ist auch datenschutzrechtlich eine Straftat. ...

Welche Strafen sind zu erwarten?
Ist das Schadensausmaß so groß, kommt es zu Rufschädigung etc., kann für das Ausspähen von Daten nach Paragraf 202a und 202c Strafgesetzbuch durchaus der Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgeschöpft werden. Dazu stehen noch zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz, Unterlassung und Schmerzensgeld, Verstöße gegen das Copyright und Urheberrecht im Raum, das kann mitunter sehr teuer werden. Ein Hacker/Krimineller wird zumindest wirtschaftlich seines Lebens nicht mehr froh werden. Dringt ein Hacker/Krimineller in Datenbanken, Konten, von sozialen Netzwerken, Cloud-Diensten, E-Mail-Konten, geschützten Webseiten etc. von religiösen Organisationen bzw. Glaubensgemeinschaften ein, entwendet und veröffentlicht er die unrechtmäßig angeeigneten Daten, Bilder, Texte, Listen etc. so hat der Hacker/Kriminelle es zusätzlich (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Störung des RELIGIÖSEN FRIEDENS im Land zu tun (in Österreich nach§188 StGB).

Auch Dritte können sich strafbar machen, wenn sie etwa Links zu den Leaks bzw. Daten von Leaks teilen oder die Daten ansehen oder downloaden. Das könnte -nach Gerichtsentscheid- unter Beihilfehandlungen fallen oder Anstiftung zu weiteren Taten, wenn jemand das Material woanders nochmals hochlädt oder anderweitig verbreitet. Facebook-, Google+, Twitter-Nutzer, die private Daten weiterverbreiten, handeln aber auf jeden Fall rechtswidrig, wenn sie die Informationen als Screenshots oder als Text verbreiten, und sind dadurch zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen und Schadensansprüchen von Betroffenen bzw. Organisationen ausgesetzt.

Der vorliegende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar! Alle Hinweise und Informationen sind völlig unverbindlich, im Zweifelsfall holen Sie sich eine Rechtsauskunft bei einer dafür zugelassenen Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Quellen ©: UNIQ-Aeternus / Order of Owl Rechtsabteilung, u.a.

Zusatzinfos!
Cyber-Strafrecht in Österreich: http://www.internet4jurists.at/strafrecht/recht_oe1a.htm