Wenn ein Täter Daten aus privaten Konten, von sozialen
Netzwerken, aus Cloud-Diensten und E-Mail-Konten, geschützten Webseiten etc.
entwendet, sich also dort unerlaubt eingeloggt, die Daten auf einen privaten
Rechner downloadet, sie aufbereitet und zum Download durch Dritte
bereitgestellt ist das eine schwere Straftat.
In Deutschland hat sich der Täter
zum einen nach dem sogenannten Hackerparagrafen 202c sowie nach Paragraf 202a
des deutschen Strafgesetzbuchs wegen der Vorbereitung und dem Ausspähen von Daten
strafbar gemacht. Ähnliche Gesetze gibt es in Österreich (§118a StGB), der ganzen EU,
Amerika und vielen anderen Ländern. Werden die zu Unrecht erhaltenen Daten über
irgendwelche Plattformen in Umlauf gebracht, dann werden die Strafvorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes wirksam. Auch Verstöße gegen Copyright und
Urheberrechtsgesetze können ebenso wirksam werden. Die Veröffentlichung von
privaten, intimen Informationen über Dritte, mit dem Ziel, ihnen Schaden
zuzufügen und vielleicht auch wirtschaftlich davon zu profitieren, ist auch
datenschutzrechtlich eine Straftat. ...