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Freitag, 23. August 2019

Nackt duschen? Nein, Danke! – Verwaltungsgericht Halle gibt muslimischer Schülerin Recht ... Religion, Gesetze, Deutschland ...

Kurz notiert 

Religionszugehörigkeit kann einige Möglichkeiten eröffnen die andere nicht haben!
Eine muslimische Grundschülerin empfand das als Verletzung ihrer religiösen Rechte – das Verwaltungsgericht Halle Recht erlaubt es ihr nun, ihre Badesachen anzubehalten.

In einer Presseerklärung hat das Verwaltungsgericht Halle an der Saale am Mittwoch(21.8.2019) die wesentlichen Erwägungen dargelegt, die hinter seiner kürzlichen Entscheidung standen, im Eilverfahren einer Grundschülerin muslimischen Glaubens das Recht zuzubilligen, die Haus- und Badeordnung des städtischen Bades zu ignorieren. Die Badeordnung untersagt es (normalerweise allen), die Duschen in Badekleidung zu betreten und zu benutzen. Dies wird mit Überlegungen zur Hygiene begründet (Anm.: d.h. Religion steht VOR Hygiene Vorschriften). Im Rahmen des Schwimmunterrichts, der Teil des Lehrplans an der Grundschule ist, die das Mädchen besucht, hätte die Schülerin dementsprechend in unbekleidetem Zustand die Duschen benutzen müssen.


Dies jedoch hatte sie abgelehnt. Als Begründung führte in diesem Zusammenhang religiöse Gründe an. Unter Berufung auf Stellen aus dem Koran erklärte sie, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.

ZU BEACHTEN!
--> Das Verwaltungsgericht stellte auf die individuelle Glaubensüberzeugung als schutzwürdiges Rechtsgut ab.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG bezogen. Das Gericht sieht keine Grundlage für Einschränkungen der religiöser Rechte

Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden. Grundsätzlich seien sowohl die die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. ... Damit die Schülerin am gemeinsamen verpflichtenden Schwimmunterricht teilnehmen könne, muss dem Beschluss gemäß die interne Haus- und Badeordnung hinter deren Glaubens- und Gewissensfreiheit zurücktreten. Anders als im Fall eines privaten Besuchs könnte der Betreiber der Halle – in diesem Fall die Stadtwerke – die individuelle Teilnahme der Betreffenden auch nicht unter Berufung auf die Vertragsfreiheit ablehnen, da der Vertrag mit der Schule als Ausrichterin des Schwimmunterrichts und nicht mit einzelnen Schülern abgeschlossen wurde.

Auf Nachfrage der „Mitteldeutschen Zeitung“, ob diese Entscheidung nun zur Folge habe, dass auch alle anderen Schülern künftig ihre Badebekleidung unter der Dusche anbehalten dürften, erklärte eine Sprecherin des Landesschulamtes ... die muslimische Beschwerdeführerin hatte sich auf ihre religiösen Rechte berufen ...

Mehr Infos unter: Originalbericht
Anm.: Unsere Meinung, ja entweder gibt es die Religionsfreiheit in der EU, in Deutschland, Österreich und der Schweiz oder es gibt sie nicht. Daher können auch Menschen (inkl. Kinder) aufgrund ihres Glaubens etwas verweigern das ihren Glauben widerspricht.
(Bericht vom: 21.8.2019)

Freitag, 3. Mai 2019

EINE IMPFPFLICHT IN DEUTSCHLAND WÄRE VERFASSUNGSWIDRIG!

EINE IMPFPFLICHT WÄRE VERFASSUNGSWIDRIG!

Während Parteien und Ärzteverbände immer wieder eine Impfpflicht fordern [1] [2] [3], hat sich das Thema durch konkrete Stellungnahmen von Juristen längst ERLEDIGT!
(Ausgenommen einige Gesetze und das Grundgesetz würde geändert werden!)

Impfpflicht mit dem deutschen Grundgesetz NICHT vereinbar?
Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt nun schon in der 3. Auflage einen „Bürgerkommentar“ [4] zum deutschen Grundgesetz zur Verfügung. Die Autoren sind Dr. habil Christof Gramm, Leiter des militärischen Abschirmdienstes und Dr. Stefan Ulrich Pieper, Leiter des Referats „Verfassung und Recht, Justitiariat“ im Bundespräsidialamt.

Auf Seite 124 wird bei der Frage „Kann der Staat eine Impfpflicht einführen…“
auf den Grundsatzartikel „Impfzwang – Verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Gesundheitsvorsorgemaßnahmen“ von Dan Bastian Trapp, Akademischer Rat am Institut für Öffentliches Recht (Abteilung Staatsrecht) der Universität Bonn [5] verwiesen.

Darin warnt Herr Trapp vor der Übernahme der rechtlichen Argumentation bei der Pockenimpfpflicht auf heutige Verhältnisse. Die Pocken könnten wegen der Schwere auf keine der in Deutschland vorkommenden und impfbaren Infektionskrankheiten übertragen werden.

Außerdem befasst er sich ausführlich mit dem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

und den Elternrechten Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

> Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und eindeutig. Eine Impfpflicht wäre mit dem deutschen Grundgesetz NICHT vereinbar.
Zur Verdeutlichung folgen nun einige bemerkenswerte Zitate aus dieser 9-seitigen Abhandlung.
„Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Zahlen kann eine flächendeckende Impfpflicht gegen Masern nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Würde man ein so geringes Risiko zum Anlass für so weitgehende medizinische Zwangsmaßnahmen ausreichen lassen, dann bestünde die Gefahr, dass das körperliche Selbstbestimmungsrecht im Gleichschritt mit dem medizinisch Erreichbaren ausgehöhlt würde.“ ...