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Freitag, 23. August 2019

Ein wichtiges Urteil


Ein wichtiges Urteil zum Thema Verweigerung aus Glaubensgründen 
Wir haben das Recht unser Glaubensüberzeugung zu leben und unseren Glauben zu bekunden.Das Verwaltungsgericht stellte auf die individuelle Glaubensüberzeugung als schutzwürdiges Rechtsgut ab.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG bezogen.

… Das Gericht sieht keine Grundlage für Einschränkungen der religiöser RechteSie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden. Grundsätzlich seien sowohl die die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. …

FÜR UNSERE MITGLIEDER

Dienstag, 28. Mai 2019

Eine starke Gemeinschaft sollte ihre Mitglieder auch unterstützen und schützen!

Die Mitgliedschaft, die zu Ihnen passt?
Beitreten und von den vielen Vorteilen der Gemeinschaft profitieren.

Wir sind auch ein starker und verlässlicher Partner, der die Interessen seiner Mitglieder vertritt. Als Mitglied profitieren Sie von unserem virtuellen Netzwerk, der UNIQ-Onlinewelt. Dort finden Sie neben vielen aktuellen Beiträgen auch unsere Online-Seminare (für Mitglieder gratis). Sichern Sie sich Ihren Informationsvorsprung. In dem für Außenstehende geschlossenen UNIQ-Net finden Sie alle wichtigen Informationen, Gesetzestexte und nicht zuletzt unseren umfassenden Servicebereich.

Für Kinder von Mitgliedern von 0-18 Jahren gibt es bei uns die Zusatz-Gratis-Mitgliedschaft!

Für Kinder von Mitgliedern von 0-14 Jahren
Starke Vorteile
Schutz: Man muss sich heute aktiv und passiv schützen, in dem man sich unter den Schutz seines Glaubens begibt. Aufgrund unseres Glaubens sind wir UNIQisten vor vielen Zwangsmaßnahmen die in nächster Zeit auf uns zukommen werden geschützt. Eine Glaubensgemeinschaft, (die den Glauben vieler moderner Menschen reflektiert) ist aufgrund der geltenden internationalen- wie nationalen Gesetze gut geschützt (siehe Link - gesetzlicher Schutz). Was wir NICHT wollen, was wir untersagen - hier gibt es die entsprechenden Informationen. Jedes Mitglied entscheidet für sich, was es aufgrund Ihres Glaubens strikt ablehnt! 

Order of Owl/UNIQ-Aeternus, seinen Mitgliedern verpflichtet
Information unter: www.un-iq.net

Dienstag, 16. April 2019

🦉 Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft haben mehr Freiheiten ...

Es ist eine Tatsache, dass Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft entsprechenden durch nationale- wie auch internationale Gesetze und Rechtsordnungen (z.B. Völkerrecht und die Menschenrechte (UN-Menschenrechtsdeklaration)) geschützt sind und auch einige Freiheiten genießen, die teilweise über den Freiheiten anderer stehen.
So können mitunter auch Möglichkeiten genutzt werden, um sich vor äußeren Einflüssen zu schützen. 

Erweiterter Schutz von Mitgliedern eines Ordens
Noch mehr trifft dieser Schutz auf Mitglieder eines entsprechenden Ordens, also der Ordensgemeinschaft mit ihren Ordensregel zu - wie z.B den Order of Owl. (Unter einer Ordensregel versteht man die Zusammenfassung der Ziele, Verhaltensweisen,  Anweisungen und Regeln, die im Hinblick auf die Lebensweise einer Ordensgemeinschaft also den Ordensmitgliedern schriftlich formuliert sind.)

Siehe dazu die gesetzlichen Grundlagen ➪ Info-Link: www.bmun-gv-at.eu/schutz-des-glaubens_kurz.html



Sonntag, 7. April 2019

Ärzte und Eltern hielten das Kind für hirntot, Organe sollten entfernt und gespendet werden!

Das war wieder einmal knapp!
Ein Junge erwachte kurz vor der eigenen Organspende!
Organspender leben mitunter sehr gefährlich! Das erfuhr auch der 13 Jährige Trenton
Nach einem Unfall lag ein 13-jähriger Junge mehrere Tage in einem Krankenhaus in den USA. Die Ärzte vermuten einen Hirntod. Auch seine Eltern haben die Hoffnung bereits aufgegeben und wollten seine Organe spenden. Doch einen Tag vor der Operation wacht der totgeglaubte Junge plötzlich auf.

Als der 13 Jahre alte Trenton McKinley ins Krankenhaus eingeliefert wird, ist er bereits seit 15 Minuten "tot". Die Ärzte des USA Medical Center in der US-Stadt Mobile müssen den Jungen wiederbeleben. Er hatte zuvor mit einem Freund gespielt, dabei in einem Anhänger gesessen, der plötzlich umgekippt war. Der Junge landete auf dem Betonboden, der Anhänger fiel ihm auf den Kopf.

Der Junge verbrachte mehrere Tage in der Klinik und musste insgesamt vier Mal wiederbelebt werden. Am Ende vermuten die Ärzte, dass der Junge hirntot ist und führen die erste von zwei dafür notwendigen Untersuchungen durch. Sie bestätigt den Hirntod-Verdacht. Obwohl noch ein weiterer Test aussteht, sprechen die Ärzte bereits mit den Eltern über eine mögliche Organspende und lassen sie sogar schon eine Einverständniserklärung unterschreiben um an die Organe des 13-jährigen Trenton zu kommen. ... 

Montag, 4. März 2019

Worin liegt der Vorteil einer Glaubensgemeinschaft?

Im Grunde sollte man keine Glaubensgemeinschaft, keinen Zusammenschluss von Gleichgesinnten benötigen. Doch eine Glaubensgemeinschaft bietet einen sicheren Schutz, in dem deren Mitglieder durch viele verschiedene Internationale- wir Nationale Gesetze und Rechte geschützt sind. Beispielsweise, durch die im Völkerrecht verankerte passive und aktive Religionsfreiheit.

Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft genießen einige Freiheiten, die in den Gesetzen verankert sind. Diese Freiheiten und Vorteile wollen wir von UNIQ-Aeternus / Order of Owl für alle unsere Mitglieder praktisch nutzbar machen. Link: www.bmun-gv-at.eu


Montag, 4. Februar 2019

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Da wir öfter danach gefragt werden hier der Artikel 140 des deutschen Grundgesetzes!

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Erläuterungen

Durch diese Verweisungsnorm werden fünf der sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung in das geltende Bundesverfassungsrecht inkorporiert. Die Kirchenartikel sind auf diese Weise vollgültiges Verfassungsrecht. Soweit in ihnen Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang, aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann. Allerdings ist häufig zugleich die Religionsfreiheit betroffen; das Bundesverfassungsgericht prüft dann in diesem Rahmen auch die Verletzung des Art. 140 GG.
Art. 140 GG begründet ein im internationalen Vergleich gemäßigtes religionsverfassungsrechtliches System, das mit dem Verbot der Staatskirche einerseits die institutionelle Trennung von Staat und Kirche durchsetzt und den Staat für weltanschaulich neutral erklärt, sich aber andererseits nicht dem laizistischen Vorbild Frankreichs anschließt, sondern Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht auch im öffentlichen Bereich gewährleistet (vgl. ausführlich Staatskirchenrecht).
Auf den „Weimarer Kirchenkompromiss“, der schon in der Deutschen Nationalversammlung als mittlere Linie mehrheitsfähig war, konnte sich auch der Parlamentarische Rat einigen. Zu Gunsten des neuen Art.4 GG, der die Religions- und Gewissensfreiheit umfassender regelt, wurde in Art. 140 GG auf den Verweis auf Art. 135 WRV verzichtet; Art. 140 WRV („Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren“) schien zur damaligen Zeit mangels Existenz einer Armee entbehrlich.
In verschiedenen Landesverfassungen werden die Kirchenartikel ebenfalls in Bezug genommen und damit auch zu Landesverfassungsrecht.


Sonntag, 2. Dezember 2018

Eulenorden, Order of Owl,

Eulenorden, Order of Owl
Der Eulenorden, Order of Owl ist die ist die Trägervereinigung für den UNIQistischen Glauben.


Der Order of Owl ist ein spiritueller, geistiger Orden.

Am 03. Februar 2018 feierte der Order of Owl sein 35. Jährige Jubiläum.
2018 war für den Order of Owl aber auch ein besonderes Jahr, da in diesem Jahr unsere Webseite komplett umgestaltet wurden und für die Mitglieder die UNIQ-Net Seiten (Kontakt) aufgebaut wurden. Diese Seiten entwickeln sich langsam aber sicher nicht nur zu einer Info- und Kontaktplattform sondern auch zu einer Ausbildungsseite für unsere Mitglieder.

Der Order of Owl vertritt das spirituelle Gedankengut von UNIQ-Aeternus nach außen. Jedes Mitglied von Order of Owl ist daher auch einUNIQist.

Die rechtliche, geschichtliche Existenz unseres Ordens beginnt Anfang 1983, die Ursprünge des Ordens gehen aber viel weiter zurück. Am 03. Februar 2018 feierte der Order of Owl sein 35. Jährige Jubiläum. Unsere organisierte Forschungstätigkeit (auf die die Tätigkeit des Orden aufbaut) begann schon 1978.

Alle Mitglieder des Ordens, sind durch ein spirituelles, geistiges Band miteinander verbunden. Der Orden steht sowohl Männern wie auch Frauen offen.

Die Ziele des Order of Owl
Viele unserer Mitglieder sind auf der Suche nach spiritueller Vertiefung!
Wir begleiten Sie mit zahlreichen Impulsen, Hintergrund-Informationen und regelmäßige Schulungsprogrammen. Dazu stellt der Order of Owl/UNIQ-Aeternus allen Mitgliedern ein spezielles Mental-Trainings-Programm in der 3 Akademie als Online-Seminare (= Webinare) zur Verfügung. Diese Techniken sind auf die Anforderungen eine modernen Welt und deren Lebensweise bzw. Bedürfnissen angepasst. UNIQisten studieren und praktizieren ihre eigenen mentalen und spirituellen Techniken und wir folgen unserer eigenen spirituellen Tradition.

Für die Entwicklung der mentalen- und spirituellen UNIQ-Techniken sind ausschließlich die Spirituellen Leiter des Order of Owlzuständig. Die empfohlene uniqistische Lebensweise und Ethik wird ausschließlich von den Spirituellen Leiter des Order of Owlvorgegeben.

Bildungs-und Trainingstätigkeit

Ein weiteres wichtiges Ziel des Order of Owl ist, den UNIQismus, unseren Glauben öffentlich vorzustellen und insbesondere die uniqistische Praxis (inkl. unsere Meditation und Einstimmungstechniken).

Hinweis: Der Order of Owl / UNIQ-Aeternus hat KEINERLEI politische Zugehörigkeit und ist auch mit keiner anderen Glaubensgemeinschaft/Religion verbunden.

Weltweite Aktivitäten. Unser Orden, unser Glauben kennt keine Grenzen!
Mitglied beim Order of Owl / UNIQ-Aeternus kann jeder werden, unabhängig der Nationalität und des Aufenthaltsort.

Dienstag, 3. Februar 2015

Am 3.Februar 1983 (also heute vor 32 Jahren) wurde unsere Vereinigung gegründet!

32 Jahre Order of Owl und UNIQismus

Der Order of Owl ist die Trägerorganisation der UNIQ-Aeternus Glaubensgemeinschaft
(Order of Owl (ORDEN) kurz O.o.O, eingetragene Vereinigung, gegründet am 3.2.1983 (I-SD/1603 BVP/82 - 3.2.1983/DFS))




Was gab es 1983 noch für wichtige Ereignisse (zur Erinnerung!)
Für die Gründungsmitglieder des Order of Owl standen die Jahre ab 1980 insbesondere im Zeichen der aufziehenden Probleme (die Ost-West-Konflikte waren wieder einmal sehr präsent, aber auch einschneidende Veränderungen der persönlichen Freiheit des Einzelnen bahnten sich an). So zeigte sich schon um 1980/1981 dem guten Beobachter die heranziehende Zukunft. Beginnende bzw. auch fortschreitende Globalisierung, unauffällige Gleichschaltung der Presse, Tendenzen zur Vergrößerung der EU und der noch im verborgenen diskutierten neuen Weltordnung (die bis heute als Verschwörungstheorie gilt) wurden bekannt. Auch eine Weltregierung wurde (und wird) auch von vielen Politikern offen diskutiert. Viele bedenkliche Tendenzen zeichneten sich schon 1980 immer deutlicher ab. 

Daher beschlossen wir 1981 eine Vereinigung zu gründen, die den Mitgliedern einige (gesetzlich abgesicherte) Vorteile bringen kann. Am 3. Februar 1983 wurde diese Vereinigung dann durch das BUNDESMINISTERIUM F. INNERES ABT.IV/2 ITMS Zuständigkeit-Registrierung: Sicherheitsdirektion/Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten genehmigt und registriert. Heute ist der Order of Owl / UNIQ-Aeternus nicht nur eine Vereinigung sondern auch eine Glaubensgemeinschaft die durch verschiedene Internationale- wie auch Nationale Gesetze (Religion- und Glaubensfreiheit) geschützt ist. 
Unsere Haupt-Webseiten: www.bmun-gv-at.eu und www.uniq-aeternus.com 


  • Im Januar 1983: Im Arpanet, dem Vorläufer des Internets, wird das Protokoll NCP gegen das heute noch verwendete TCP/IP ausgetauscht.
  • Im Februar 1983: Wird auch der Buddhismus in Österreich offiziell als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft geführt. [Link] Damit war Österreich das erste Land in Europa, das den Buddhismus offiziell als Religion anerkannte.
  • Im April 1983: Nationalratswahl in Österreich. Die SPÖ mit Bundeskanzler Kreisky wird stimmenstärkste Partei, verliert aber die absolute Mehrheit, was zum Rücktritt Kreiskys führt.
  • Im Juli 1983: Eine Feierliche Deklaration zur Europäischen Union wird unterzeichnet.
    Zusatzinfos:
    (Österreich trat am 1. Jänner 1995 der Europäischen Union (damals Europäische Gemeinschaft, EG) bei. Dem Beitritt vorausgegangen war der Beschluss des Beitrittsvertrages durch den Nationalrat am 11. November und die Zustimmung des Bundesrates am 17. November 1994. Bereits zuvor, in einer Volksabstimmung am 12. Juni 1994, hatten die ÖsterreicherInnen über den Beitritt abgestimmt. Mit 66,6 Prozent Ja-Stimmen hatte eine deutliche Mehrheit für die Mitgliedschaft in der EU votiert. (Anm.: diese Mehrheit würde heute sicher nicht mehr geben!). Österreich führte zudem am 1. Jänner 2002 gemeinsam mit 11 anderen EU-Mitgliedstaaten den Euro als Bargeld* ein. Der Beitritt zur Eurozone war bereits 1999 erfolgt.)
  • Im November 1983: Der Deutsche Bundestag billigt die Stationierung neuer Mittelstreckenraketen (Pershing 2 und Marschflugkörper) in der Bundesrepublik im Zuge des NATO-Doppelbeschlusses. Tausende Raketengegner demonstrieren illegal in der Bonner Bannmeile und werden von der Polizei mit Wasserwerfern und Tränengas auseinandergetrieben.

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    * Heute gibt es mächtige Tendenzen das Bargeld ersatzlos abzuschaffen und die Zahlungen nur noch über Konten/bargeldlos zu erlauben. Politiker, EZB und Banken befürworten das, da nur durch eine solche Maßnahme Negativzinsen auf das Vermögen der Bürger möglich werden. Auch ermöglicht ein Bargeldverbot eine bessere Kontrolle/Überwachung der einzelnen Bürger und deren Geldflüsse! Genauso können dann auch Konten einfach blockiert oder gelöscht werden (z.B. wenn sich ein Bürger nicht so verhält, wie es von den Regierenden gewünscht ist). Doch auch die Bargeldabschaffung wie auch die Ver-Chippung mit RFID-Chip-Implantaten wird auch heute noch als Verschwörungstheorie angesehen. Warten Sie es ab!

    Quellen: ORDER of OWL/UNIQ-Aeternus Archiv, und Wikipedia