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Freitag, 31. Mai 2019

Religionsfreiheit: Wenn Schweinefleisch Polizei und Staatsschutz aktiviert!

Deutschland: Unbekannte haben in der vergangenen Nacht im Mönchengladbacher Stadtteil Rheydt vor der dortigen Moschee einen abgeschnittenen Schweinekopf abgelegt.
>> Der deutsche Staatsschutz ermittelt nun!

„SCHWEINEFLEISCH IST UNREIN“
Die Abscheu der Muslime vor Schweinen geht auf den Koran zurück. Dort heißt es in Sure 6 Vers 145: "Sprich: Ich finde in dem, was mir eingegeben worden ist, nichts, das jemandem zu essen verboten wäre, außer Verendetem und ausgegossenem Blut und Schweinefleisch – denn es ist unrein – oder Gräuel, über den anderes als Gott angerufen wurde. Doch wenn jemand sich in einer Zwangslage befindet, ohne Begehrlichkeit zu hegen und eine Übertretung zu begehen – nun, dein Herr ist vergebungsbereit und barmherzig."

Daraus wird abgeleitet, dass Schweine grundsätzlich unrein sind und auch den Boden, mit dem sie Kontakt haben, „verunreinigen“. Daher kommt es auf Grundstücken, auf denen –gegen den Willen eines Teils der Bevölkerung– eine neue Moschee gebaut werden soll, immer wieder zur Ablage von Schweinefleisch, bevorzugt Schweineköpfen (Anm.: diese kann man ja leichter als Schweinefleisch identifizieren).
Quelle ©: Direktlink und Direktlink (28. Mai 2019)
Bildquelle ©: pixabay
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Anm.: Wie stark das Gesetz der Religionsfreiheit* den Glauben und die Regel einer Glaubensgemeinschaft schützt, zeigt sich bei den Schweinefleisch-Aktionen, da wird Polizei und Staatsschutz** aktiv!

  • Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist sowohl durch internationale- wie nationale Gesetze und die Menschenrechte geschützt. Der Schutz erstreckt sich wie folgt:
  • Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. 
  • Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (Direktlink)

Religionsfreiheit am Beispiel Deutschland:
Die Glaubensfreiheit umfasst das Recht, sich aus eigener Überzeugung einer Religionsgemeinschaft anzuschließen. Die Bekenntnisfreiheit umfasst demgegenüber das Recht, sich offen zu einer Religion zu bekennen. Dieses schützt das Recht, das gesamte Leben an den eigenen Glaubensvorstellungen auszurichten. Hierzu zählen das Bilden einer religiösen Überzeugung, das Kundgeben dieser sowie das Handeln entsprechend der eigenen religiösen Überzeugung. Geschützt sind hiernach etwa das Pflegen kultischer Handlungen wie das Errichten von Kirchen (bzw. Versammlungsorte). das Tragen spezieller Kleidungsstücke und das Befolgen religiöser Verhaltensregeln (Anm.: z.B. Schweinefleisch meiden). Andere Handlungen schützt die Freiheit der Religion, soweit sie aus religiöser Motivation heraus erfolgen. In Verbindung mit dem Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 GG schützt die Religionsfreiheit das Recht, dass Eltern ihre Kinder nach der eigenen religiösen Überzeugung erziehen.

Neben der individuellen Religionsfreiheit schützt das Grundrecht die kollektive Glaubensausübung. So schützt Art. 4 GG das Zusammenschließen mehrerer Gläubiger zu einer Glaubensgemeinschaft. Bei einer Glaubensgemeinschaft handelt es sich um eine organisierte Verbindung, die der umfassenden Förderung eines Glaubens dient. Es ist NICHT notwendig, dass sich die Verbindung in einer bestimmten Rechtsform organisiert (Anm.: sie kann aber z.B. als Verein organisiert sein)
** Schließlich verpflichtet die Glaubensfreiheit den Staat zum Schutz von Bekenntnissen. 

Quelle: wikipedia, u.a.
Bildquelle ©: UNIQ-Net