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Freitag, 31. Mai 2019

Religionsfreiheit: Wenn Schweinefleisch Polizei und Staatsschutz aktiviert!

Deutschland: Unbekannte haben in der vergangenen Nacht im Mönchengladbacher Stadtteil Rheydt vor der dortigen Moschee einen abgeschnittenen Schweinekopf abgelegt.
>> Der deutsche Staatsschutz ermittelt nun!

„SCHWEINEFLEISCH IST UNREIN“
Die Abscheu der Muslime vor Schweinen geht auf den Koran zurück. Dort heißt es in Sure 6 Vers 145: "Sprich: Ich finde in dem, was mir eingegeben worden ist, nichts, das jemandem zu essen verboten wäre, außer Verendetem und ausgegossenem Blut und Schweinefleisch – denn es ist unrein – oder Gräuel, über den anderes als Gott angerufen wurde. Doch wenn jemand sich in einer Zwangslage befindet, ohne Begehrlichkeit zu hegen und eine Übertretung zu begehen – nun, dein Herr ist vergebungsbereit und barmherzig."

Daraus wird abgeleitet, dass Schweine grundsätzlich unrein sind und auch den Boden, mit dem sie Kontakt haben, „verunreinigen“. Daher kommt es auf Grundstücken, auf denen –gegen den Willen eines Teils der Bevölkerung– eine neue Moschee gebaut werden soll, immer wieder zur Ablage von Schweinefleisch, bevorzugt Schweineköpfen (Anm.: diese kann man ja leichter als Schweinefleisch identifizieren).
Quelle ©: Direktlink und Direktlink (28. Mai 2019)
Bildquelle ©: pixabay
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Anm.: Wie stark das Gesetz der Religionsfreiheit* den Glauben und die Regel einer Glaubensgemeinschaft schützt, zeigt sich bei den Schweinefleisch-Aktionen, da wird Polizei und Staatsschutz** aktiv!

  • Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist sowohl durch internationale- wie nationale Gesetze und die Menschenrechte geschützt. Der Schutz erstreckt sich wie folgt:
  • Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. 
  • Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (Direktlink)

Religionsfreiheit am Beispiel Deutschland:
Die Glaubensfreiheit umfasst das Recht, sich aus eigener Überzeugung einer Religionsgemeinschaft anzuschließen. Die Bekenntnisfreiheit umfasst demgegenüber das Recht, sich offen zu einer Religion zu bekennen. Dieses schützt das Recht, das gesamte Leben an den eigenen Glaubensvorstellungen auszurichten. Hierzu zählen das Bilden einer religiösen Überzeugung, das Kundgeben dieser sowie das Handeln entsprechend der eigenen religiösen Überzeugung. Geschützt sind hiernach etwa das Pflegen kultischer Handlungen wie das Errichten von Kirchen (bzw. Versammlungsorte). das Tragen spezieller Kleidungsstücke und das Befolgen religiöser Verhaltensregeln (Anm.: z.B. Schweinefleisch meiden). Andere Handlungen schützt die Freiheit der Religion, soweit sie aus religiöser Motivation heraus erfolgen. In Verbindung mit dem Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 GG schützt die Religionsfreiheit das Recht, dass Eltern ihre Kinder nach der eigenen religiösen Überzeugung erziehen.

Neben der individuellen Religionsfreiheit schützt das Grundrecht die kollektive Glaubensausübung. So schützt Art. 4 GG das Zusammenschließen mehrerer Gläubiger zu einer Glaubensgemeinschaft. Bei einer Glaubensgemeinschaft handelt es sich um eine organisierte Verbindung, die der umfassenden Förderung eines Glaubens dient. Es ist NICHT notwendig, dass sich die Verbindung in einer bestimmten Rechtsform organisiert (Anm.: sie kann aber z.B. als Verein organisiert sein)
** Schließlich verpflichtet die Glaubensfreiheit den Staat zum Schutz von Bekenntnissen. 

Quelle: wikipedia, u.a.
Bildquelle ©: UNIQ-Net


Samstag, 16. Februar 2019

💡 ➔ 3 wichtige Regeln!

🔴 Die erste Regel besteht darin, einen unbeschwerten Geist und innere Gelassenheit zu bewahren. 

🔴 Die zweite Regel besteht darin, den Dingen, also der Realität ins Auge zu schauen und zu erkennen, wie sie wirklich sind.
 
🔴 Die dritte Regel besteht darin, unsere Freiheit so zu leben, wie wir das wünschen - ohne dabei anderen zu schaden!

Quelle ©: Order of Owl / UNIQ-Aeternus Gemeinschaft
Bildquelle ©: Order of Owl / UNIQ-Aeternus Bildwerk 

Freitag, 7. April 2017

Judentum - heutige Probleme: Transplantation und Autopsie (2)

Zu aktuellen Problemen des medizinischen Fortschritts wird heute in Form der Responsenliteratur auf dem Hintergrund des jüdischen Rechts versucht, einen tragbaren Standpunkt zu beziehen. Dabei geschieht es nicht selten, dass die Meinungen unterschiedlich ausfallen. Das liegt zum einen an der religiösen Position (orthodox bis progressiv) zum anderen tragen zur Entscheidungsfindung auch das eigene Gewissen und das Wohl des Betroffenen bei.
Transplantation
Hier gilt es, drei Grundsätze zu beachten:
1. Alle Verbote der Thora werden bei Lebensgefahr außer Kraft gesetzt (s. o.).
2. Aus dem Leichnam darf kein „Nutzen“ gezogen werden.
3. Der „Tote“ darf nicht entstellt werden.
Die Transplantation zur Rettung eines gefährdeten Lebens stellt an sich kein wesentliches Problem dar, weil Grundsatz 1 gilt. Für die Orthodoxie ist dabei entscheidend, dass es bereits einen konkreten Empfänger gibt. Die Möglichkeit der Organkonservierung und die heutige weltweite Vernetzung erweitern den „Spielraum“, d. h. der Empfänger steht noch nicht konkret fest, son-dern wird aufgrund der Datenübermittlung gefunden werden. Diesem Verfahren stimmt die progressive Richtung zu.
Wie man durchaus zu einem Standpunkt pro Transplantation in „schwierigen“ Fällen gelangen kann (hier handelt es sich um die Hornhauttransplantation), zeigt die Argumentationsweise des ehemaligen aschkenasischen Oberrabiners von Israel, Rabbi Unterman:
(1886 – 1976):
ad 1: Das Leben eines Blinden wegen einer defekten Hornhaut ist nicht unmittelbar gefährdet; er begibt sich aber in Lebensgefahr, sobald er anfängt zu gehen, beispielsweise Treppensteigen, Straße überqueren etc.. Auch für Blindsein auf „nur“ einem Auge gibt es keine widersprechende Entscheidung im Talmud oder der rabbinischen Literatur. Außerdem können rabbinische Quellen nicht zu Rate gezogen werden, da man früher im Altertum diese Operationen nicht kannte.
ad 2: Grundsatz 2 gilt nur, wenn das herausoperierte Organ bzw. Teil weiterhin tot bleibt. In diesem Fall wird die Hornhaut durch Transplantation weiterleben.
ad 3: Dies Verbot ist zwar problematisch, wird aber entkräftet durch die Tatsache, dass das entnommene Teil Heilzwecken dient. Zudem sind die Augen eines Toten geschlossen, so dass man eigentlich von Entstellung nicht sprechen kann.
Abschließend merkt Rabbiner Unterman an: selbst, wenn die Toten von der Erfüllung aller Mizwot befreit sind, so erlangen doch ihre Seelen auf diese Weise großes Verdienst.
Im progressiven Judentum reicht allein das Argument von der „besseren Lebensqualität“ aus.
Handelt es sich um Organe, die von einem lebenden Spender stammen (Niere, Knochenmark), muss sichergestellt sein, dass der Spender nicht sein eigenes Leben gefährdet. Ansonsten ist die Operation nicht nur ihm, sondern auch den Ärzten untersagt.
Transplantation von Tierorganen ist deshalb gestattet, weil es sich hier wieder um das Motiv der „Lebensrettung“ handelt, (z. B. die Herzklappe eines Schweins, also auch Organe von nicht-koscheren Tieren).

Autopsie

Hinsichtlich der Autopsie werden im Judentum verschiedene Positionen bezogen:
1. Der Autopsie steht man nicht bejahend gegenüber aus folgenden Gründen:
Die Ehre des Toten muss gewahrt bleiben. Bei einer Autopsie jedoch würde der Körper entstellt werden. 
  • Autopsie bedeutet Verstoß gegen das Gesetz, man dürfe aus einem Toten keinen Nutzen ziehen.
  • Die Beerdigung wird hinausgezögert.
  • Es könnte Schaden entstehen in Bezug auf die Auferstehung der Toten.

2. Die Autopsie ist erlaubt unter bestimmten Bedingungen:
Die gewonnenen Erkenntnisse heilen/retten einen Kranken unmittelbar (z.B. erbliche Krankheiten, Aufklärung von Verbrechen).
Es wird so wenig Gewebe wie möglich zur Untersuchung verwendet.
„Rückgabe“ und damit auch „Mit-Beerdigung“ herausgenommener Körperteile.
Es muss eine Einwilligung der Familie vorliegen oder die Zustimmung des Betroffenen zu Lebzeiten.
3. Die Autopsie ist erlaubt, denn keine Autopsie bedeutet verlorenes Wissen
und dieses bedeutet für die Zukunft mehr Todesfälle als „nötig“. Die gewonnenen medizinischen Erkenntnisse retten also nicht unmittelbar, wohl aber in Zukunft Leben (hier wieder: vorrangig ist der Grundsatz der Lebensrettung). Dies kann Untersuchungen wegen eventueller Fehldiagnosen und Tests mit Arzneimitteln einschließen.
Ansonsten ist dem Grundsatz zu folgen: „Das Recht des Landes ist das gültige Recht (Ned 28a)“.
Menschen, die zu Lebzeiten ihren Körper nach dem Tod der Forschung vermachen, handeln eigentlich gegen die Tradition und sie berauben vorsätzlich die Angehörigen, Freunde und Bekannten der Möglichkeit, Abschied nehmen zu können durch den Akt der Beerdigung. Allerdings muss in Rechnung gestellt werden, dass solche Menschen vielleicht helfen, den medizinischen Erkenntnisstand zum Nutzen anderer zu erweitern.