Mittwoch, 6. Februar 2019

Werde als UNIQist*in sichtbar!

UNIQ-Aeternus Buttons zum Einbetten in Ihre Webseite oder Ihren Blog ...

Hier erhalten Sie Download-Materialien. Die hier aufgeführten Materialien erhalten Sie kostenfrei. Alle Abbildungen der Buttons sind hier in Originalgröße angezeigt!

UNIQisten leben entspannt in einer angespannten Welt, und signalisieren das auch anderen.

UNIQisten leben ihren Stil völlig unbeeindruckt von ihrer Umwelt und viele von uns sind stolz UNIQisten zu sein. Die Gelassenheit und innere Stärke der UNIQisten ist ein wesentliches Merkmal unseres Glaubens. UNIQisten verkörpern auch nach außen eine Haltung die für mehr Gelassenheit, Freiheit und innere Ruhe steht. Wer will, zeigt diese Gelassenheit auch seinen Freunden, Bekannten und auf dem sozialen Netzwerk (wie z.B. Facebook, Twitter etc.).


Auf unseren geschlossenen Webseiten finden UNIQisten unter https://bmun-gv-at.eu/kontakt/werde-sichtbar-als-uniqistin/ noch mehr Downloads! 

Hinweis: Grundsätzlich bitten wir darum, unser Logos, Buttons und Banner nur auf Websites und Blogs zu platzieren die das auch erlauben und die sich auf ihren Inhalt hin prüfen lassen. Ein gültiges Impressum und Datenschutzhinweis wird vorausgesetzt. 

Wir müssen uns mit größter Sorgfalt der kosmischen Ordnung anpassen.

„Ich bin kein „Freidenker“, weil ich finde, dass dies in der Hauptsache eine Trotzeinstellung gegen den naiven Gottesglauben ist. Mein religiöses Gefühl liegt in der Bewunderung der Harmonie, die sich in den Naturgesetzen zeigt.“

Zitat: Albert Einstein

Brief an Beatrice Fröhlich,  17.Dezember 1952, Einstein-Archiv 59 - 797;zit.n. Einstein sagt. Zitate Einfälle Gedanken.  Hg. Calaprice, A. , übers. Ehlers, A., Piper München, Zürich 2005 (7.Auflage.) S. 185

Dienstag, 5. Februar 2019

Viele von uns leben nur an der Oberfläche der Möglichkeiten

UNIQ-Aeternus, besuche und auf: https://www.bmun-gv-at.eu

Hey Leute! Wenn Sie UNIQist*in sind, setzen Sie diesen Rahmen auf Ihr Facebook-Profilbild!

Und das geht ganz einfach!



Werde als UNIQist*in sichtbar
Facebook-Profilrahmen (Typ 2 durchsichtig) einfügen
Ändern Sie Ihr Facebook Profilbild und zeigen Sie so Ihre Zugehörigkeit zu UNIQ-Aeternus. Und das geht ganz einfach: Klicken Sie auf den abgebildeten Frame-Rahmen (für runde Profilbilder).
Versuchen Sie es mit einem Rahmen auf Ihrem Profilbild, der zeigt, dass Sie ein Order of Owl / UNIQ-Aeternus Mitglied sind!

Montag, 4. Februar 2019

💉 Masern: Diskussion über Impfpflicht in Österreich, Gesundheitsministerin sagt nein zur Impfpflicht!

Zur Information!
Die österreichische Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein sprach sich gegen eine Impfpflicht aus und plädiert für Aufklärung und Selbstbestimmung (Stand 04.02.2019)

Die Schlagzeilen heute: "Mehrere österreichische Bundesländer erleben dieser Tage eine Masern-Welle". Wie viele sind es? Derzeit einige wenige Kinder. Von einer Masern Welle kann also keine Rede sein. Von einer tödlichen Krankheit kann man eigentlich auch nicht sprechen. Normalerweise entstehen durch die Infektion Fieber, Ausschlag, Juckreiz, Husten, Halsschmerzen, eventuelle Kopfschmerzen, Atemprobleme, Schwächegefühl. Hat man das einmal (nach einigen Tagen) überstanden, so ist man auch ohne Impfung dauerhaft gegen Masern immun. 

💉 Verträglichkeit des Masern-Impfstoffs
Achtung der Impfstoff ist nicht ganz ungefährlich: Vorsicht bei Personen mit Hühnereiweißallergie (allergisches Risiko); Personen, die eine Beeinträchtigung des Immunsystems haben, Kortison nehmen oder bösartige Erkrankungen haben, sollten mit einem Fachmann vor der Impfung unbedingt Rücksprache halten (das gilt ebenso für Röteln und Mumps). Die Impfung soll auch in der Schwangerschaft nicht gegeben werden, passiert dies aber einmal zufällig doch, so besteht normalerweise keine Gefahr für die Schwangerschaft (so die Meinung der Ärzte), und ein Schwangerschaftsabbruch ist unsinnig! ... 

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Da wir öfter danach gefragt werden hier der Artikel 140 des deutschen Grundgesetzes!

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Erläuterungen

Durch diese Verweisungsnorm werden fünf der sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung in das geltende Bundesverfassungsrecht inkorporiert. Die Kirchenartikel sind auf diese Weise vollgültiges Verfassungsrecht. Soweit in ihnen Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang, aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann. Allerdings ist häufig zugleich die Religionsfreiheit betroffen; das Bundesverfassungsgericht prüft dann in diesem Rahmen auch die Verletzung des Art. 140 GG.
Art. 140 GG begründet ein im internationalen Vergleich gemäßigtes religionsverfassungsrechtliches System, das mit dem Verbot der Staatskirche einerseits die institutionelle Trennung von Staat und Kirche durchsetzt und den Staat für weltanschaulich neutral erklärt, sich aber andererseits nicht dem laizistischen Vorbild Frankreichs anschließt, sondern Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht auch im öffentlichen Bereich gewährleistet (vgl. ausführlich Staatskirchenrecht).
Auf den „Weimarer Kirchenkompromiss“, der schon in der Deutschen Nationalversammlung als mittlere Linie mehrheitsfähig war, konnte sich auch der Parlamentarische Rat einigen. Zu Gunsten des neuen Art.4 GG, der die Religions- und Gewissensfreiheit umfassender regelt, wurde in Art. 140 GG auf den Verweis auf Art. 135 WRV verzichtet; Art. 140 WRV („Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren“) schien zur damaligen Zeit mangels Existenz einer Armee entbehrlich.
In verschiedenen Landesverfassungen werden die Kirchenartikel ebenfalls in Bezug genommen und damit auch zu Landesverfassungsrecht.


UNIQisten leben entspannt in einer angespannten Welt, und signalisieren das auch anderen.