Sonntag, 19. Mai 2019

📌 Österreich: E-Mail im Spam-Ordner gilt als zugegangen.

Rechtlich relevante Unterlagen gelten auch dann als empfangen, wenn sie im Spam-Ordner landen. Das hält der Oberste Gerichtshof in Wien fest.

Wer zu erkennen gibt, per E-Mail erreichbar zu sein, muss auch den Spam-Ordner überprüfen. Andernfalls könnte er relevante Mitteilungen verpassen, die dennoch rechtliche Wirkung entfalten. "Allgemein reicht es aus, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen", hält der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) in einer aktuellen Entscheidung (3 Ob 224/18i) fest. 

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Präsident des Muslimverband in Österreich: Kopftuchverbot in Grundschule "verfassungswidrig"

Zur Information
Österreich: Neben der bekannten Regierungskrise gibt es auch einen Religionsstreit.
Das kürzlich verabschiedete österreichische Gesetz zum Verbot von Kopftüchern in Klassenzimmern für Kinder unter zwölf Jahren stellt eine Diskriminierung von Muslimen dar und beruht auf Misstrauen und Anschuldigungen, sagte der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, Ümit Vural, am Freitag in Wien.

In einem Interview erklärte Präsident Vural:
Was hier geschah, ist, dass der Staat die Religionsfreiheit auf die Kippa im Judentum und den Turban im Sikhismus ausgedehnt hat, während das Kopftuch trotz und gegen unsere Stimme von dieser Religionsfreiheit ausgeschlossen war. Und deshalb überschreitet sie ihre Kompetenz.

"Das hilft weder der Integration noch dem Wohlbefinden der Kinder ...", fügte Vural hinzu.
Der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft kündigte zudem an, dass die Organisation vor dem österreichischen Verfassungsgericht Maßnahmen zur Bekämpfung des Gesetzes ergreifen werde. ...

Freitag, 17. Mai 2019

Auch die Presse steht NICHT über den Strafgesetzbuch (Videoaufnahmen, Tonaufnahmen)

Doch interessiert das wem? Die Presse sicher nicht!
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In Österreich sieht der entsprechende Gesetzestext so aus: DIREKTLINK

§ 120 StGB Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
StGB - Strafgesetzbuch

(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
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Hinweis: 
Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen (Videoaufnahmen) dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Quelle: Direktlink

Bezüglich der Abschriften einer rechtswidrigen Aufzeichnung verzichtet der OGH jedoch auf eine Interessenabwägung. Denn der einschlägige Paragraph 120 des Strafgesetzbuches erfasse nur die Tonaufnahme selbst, nicht jedoch deren Transkript. Daher sei keine Verhaltensnorm verletzt und die Verwendung als Beweismittel zulässig.

Datenschützer kritisieren die Entscheidung zwar aber es ist entschieden.

Donnerstag, 16. Mai 2019

Die Mehrehe ist in Österreich nicht möglich!

Kurz informiert!
Wer in Österreich mehrfach verheiratet ist, wird die österreichische Staatsbürgerschaft nicht bekommen können. Die Verweigerung gilt auch dann, wenn die Mehrfachehen im Quellland geschlossen wurden. Bei den deutschen Nachbarn ist die Einbürgerung trotz Mehrehe erlaubt!

Das stellte das österreichische Innenministerium eindeutig klar.
»Die Mehrehe ist strafrechtlich in Österreich verboten. Wenn nach Paragraf 192 Strafgesetzbuch ein Strafverfahren anhängig ist oder eine Verurteilung vorliegt, so ist dies ein Verleihungshindernis für die Staatsbürgerschaft«, so die aktuelle Verlautbarung des Ministeriums, wie es in der Kronen-Zeitung (siehe Link: https://www.krone.at/1920877) heißt.

Noch deutlicher wird ein Kommentar der Experten des österreichischen Innenministeriums zur Mehrehe. 
Man wisse, »dass nicht wenige Migranten mit mehreren Frauen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben und mit ihnen auch Kinder haben.« Doch in diesen Fällen seien den staatlichen Institutionen die Hände gebunden. Ein Konkubinat erfülle mangels rechtlicher Qualität die Versagungskriterien nicht. Zudem sei die Beweisführung in diesen Fällen äußerst schwierig, da die meisten der Zweit- und Drittfrauen als »Cousinen« in der gemeinsamen Wohnung lebten.