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Montag, 4. Februar 2019

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Da wir öfter danach gefragt werden hier der Artikel 140 des deutschen Grundgesetzes!

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Erläuterungen

Durch diese Verweisungsnorm werden fünf der sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung in das geltende Bundesverfassungsrecht inkorporiert. Die Kirchenartikel sind auf diese Weise vollgültiges Verfassungsrecht. Soweit in ihnen Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang, aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann. Allerdings ist häufig zugleich die Religionsfreiheit betroffen; das Bundesverfassungsgericht prüft dann in diesem Rahmen auch die Verletzung des Art. 140 GG.
Art. 140 GG begründet ein im internationalen Vergleich gemäßigtes religionsverfassungsrechtliches System, das mit dem Verbot der Staatskirche einerseits die institutionelle Trennung von Staat und Kirche durchsetzt und den Staat für weltanschaulich neutral erklärt, sich aber andererseits nicht dem laizistischen Vorbild Frankreichs anschließt, sondern Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht auch im öffentlichen Bereich gewährleistet (vgl. ausführlich Staatskirchenrecht).
Auf den „Weimarer Kirchenkompromiss“, der schon in der Deutschen Nationalversammlung als mittlere Linie mehrheitsfähig war, konnte sich auch der Parlamentarische Rat einigen. Zu Gunsten des neuen Art.4 GG, der die Religions- und Gewissensfreiheit umfassender regelt, wurde in Art. 140 GG auf den Verweis auf Art. 135 WRV verzichtet; Art. 140 WRV („Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren“) schien zur damaligen Zeit mangels Existenz einer Armee entbehrlich.
In verschiedenen Landesverfassungen werden die Kirchenartikel ebenfalls in Bezug genommen und damit auch zu Landesverfassungsrecht.


Mittwoch, 23. Januar 2019

Keine Impfpflicht in Österreich, auch nicht für Kinder!


Medizinrecht: In verschiedenen europäischen Ländern wie Belgien, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Ungarn oder Tschechien besteht eine Impfpflicht gegen bestimmte Krankheiten - in Österreich gibt es dagegen keine Impfpflicht (Stand 2018/2019).
Siehe dazu: In Europa wurde in einigen Ländern die Impfpflicht ausgeweitet

Dennoch stellen viele Österreicher (und UNIQisten) rechtliche Fragen zu Impfungen: Ist bei der Schul-Impfung die Zustimmung der Eltern notwendig? Kann Schadenersatz verlangt werden, wenn bei einer Impfung etwas schief läuft?

In Österreich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sich impfen zu lassen.
Sie können daher völlig frei entscheiden, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht – niemand kann Sie dazu zwingen. Dies ist nicht selbstverständlich. In manchen europäischen Ländern wie Italien, Belgien, Frankreich, Kroatien, Ungarn Lettland, oder Tschechien sind Impfungen gegen bestimmte Krankheiten verpflichtend vorgeschrieben.

Zu beachten: Auch für bestimmte Berufsgruppen (bspw. Krankenschwestern, Pflegepersonal), die üblicherweise mit ansteckenden Krankheiten zu tun haben, besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Es kann hier jedoch geboten sein bzw. vom Arbeitgeber gefordert werden, bestimmte Impfungen vorzunehmen. In diesem Fall muss die Impfkosten aber der Arbeitgeber übernehmen.

In Österreich wird in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein jährlicher, nationaler Impfplan erstellt, der Impf-Empfehlungen in Bezug auf bestimmte Krankheiten enthält. Er listet genau auf, welche Impfungen in welchem Alter sinnvoll sind. Hier gelangen Sie zum aktuellen Impfplan 2018 . Ob Sie den Impfplan - die Impf-Empfehlung beachten wollen, liegt bei Ihnen! ...

Donnerstag, 10. Januar 2019

Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Kritik am Islam ist NICHT vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt!

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom: 25.10.2018

Rechtliches, das sollte man wissen!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil entschieden, dass Kritik am Islam, insbesondere an Mohammed, dem Begründer der Religion, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Mit dieser Entscheidung hat das in Straßburg ansässige EU-Gericht – dessen Rechtsprechung 47 europäische Länder unterworfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich sind – im Interesse der „Aufrechterhaltung des religiösen Friedens“ Religionen (hier der Islam) sind vor Blasphemie in Deutschland, Österreich - in der EU jetzt rechtskräftig geschützt.

Die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde aufgrund des Falls von Elisabeth Sabaditsch-Wolff, eine Österreicherin, die am 20 Dez. 2011 verurteilt worden war (nach §188 StGB), „religiösen Glauben zu verunglimpfen“, nachdem sie eine Vortragsreihe über die Gefahren des fundamentalistischen Islam gehalten hatte. ...

Der EGMR urteilte, dass Staaten die in Artikel 10 der Konvention garantierte freie Meinungsäußerung einschränken dürften, wenn die betreffende Rede „wahrscheinlich zu RELIGIÖSEN INTOLERANZ aufwiegelt“ und „wahrscheinlich den RELIGIÖSEN FRIEDEN im Land stört“. ...

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersysteme, Konten, Daten etc.

Rechtliches
Wenn ein Täter Daten aus privaten Konten, von sozialen Netzwerken, aus Cloud-Diensten und E-Mail-Konten, geschützten Webseiten etc. entwendet, sich also dort unerlaubt eingeloggt, die Daten auf einen privaten Rechner downloadet, sie aufbereitet und zum Download durch Dritte bereitgestellt ist das eine schwere Straftat. 

In Deutschland hat sich der Täter zum einen nach dem sogenannten Hackerparagrafen 202c sowie nach Paragraf 202a des deutschen Strafgesetzbuchs wegen der Vorbereitung und dem Ausspähen von Daten strafbar gemacht. Ähnliche Gesetze gibt es  in Österreich (§118a StGB), der ganzen EU, Amerika und vielen anderen Ländern. Werden die zu Unrecht erhaltenen Daten über irgendwelche Plattformen in Umlauf gebracht, dann werden die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wirksam. Auch Verstöße gegen Copyright und Urheberrechtsgesetze können ebenso wirksam werden. Die Veröffentlichung von privaten, intimen Informationen über Dritte, mit dem Ziel, ihnen Schaden zuzufügen und vielleicht auch wirtschaftlich davon zu profitieren, ist auch datenschutzrechtlich eine Straftat. ...

Mittwoch, 2. Januar 2019

Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Kritik am Islam ist NICHT nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt!

Urteil des Europäischen Gerichtshofs:
Religionen dürfen in der EU nicht kritisiert oder verunglimpft werden, das Recht auf freie Meinungsäußerung ist weniger wichtig als der Schutz der religiösen Gefühle anderer!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil am 25.10.2018 entschieden, dass Kritik am Islam, insbesondere an Mohammed, dem Begründer der Religion, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.

Mit dieser Entscheidung hat das in Straßburg ansässige EU-Gericht – dessen Rechtsprechung 47 europäische Länder unterworfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich sind – im Interesse der „Aufrechterhaltung des religiösen Friedens“ Religionen (hier der Islam) sind vor Blasphemie in Deutschland, Österreich - in der EU jetzt rechtskräftig geschützt. ...